Zusammenfassung des Urteils B 2014/38: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen hat entschieden, dass die Adoption von S.Y. durch die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkannt werden kann, da die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin hatte weder zum Zeitpunkt der Adoption ihren Wohnsitz in Kamerun noch besass sie die Staatsbürgerschaft dieses Landes. Somit liegt die Zuständigkeit für den Adoptionsentscheid bei den schweizerischen Behörden. Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von CHF 1'500 tragen.
Kanton: | SG |
Fallnummer: | B 2014/38 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Verwaltungsgericht |
Datum: | 19.02.2015 |
Rechtskraft: |
Leitsatz/Stichwort: | Entscheid Internationales Privatrecht, Anerkennung Adoptionsentscheid. Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 78 Abs. 1 IPRG (SR 291).Die Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheides setzt die Zuständigkeit der ausländischen Behörden voraus. Ausländische Adoptionen werden in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder Ehegatten ausgesprochen worden sind (Verwaltungsgericht, B 2014/38).Entscheid vom 19. Februar 2015BesetzungPräsident Eugster; Verwaltungsrichter Linder, Heer, Rufener, Bietenharder; Gerichtsschreiber ScherrerVerfahrensbeteiligteX.Y., |
Schlagwörter: | Adoption; Entscheid; Anerkennung; Recht; Staat; Schweiz; Begründung; Zuständigkeit; Verwaltungsgericht; Voraussetzungen; Behörden; Adoptionsentscheid; Bestimmungen; Vorinstanz; Wohnsitz; Staatsangehörigkeit; Gallen; Kamerun; Verbindung; Eingabe; Rekurs; Departement; Kanton; Internationale; Privatrecht; Anforderungen; ändischer |
Rechtsnorm: | Art. 25 IPRG ;Art. 26 IPRG ;Art. 264 ZGB ;Art. 266 ZGB ;Art. 27 IPRG ;Art. 78 IPRG ; |
Referenz BGE: | 120 II 87; 134 III 467; 134 III 475; |
Kommentar: | - |
X.Y., von Gaiserwald (SG), wohnhaft in Zürich, heiratete am 22. Mai 1999 den ebenfalls in Zürich wohnhaften und seit 2005 niederlassungsberechtigten kamerunischen Staatsangehörigen A.Y. A.Y. ist Vater von S.Y., geboren am 16. Mai 1996, kamerunische Staatsangehörige und wohnhaft in Yaoundé (Kamerun).
Die Schweizerische Botschaft in Yaoundé übermittelte dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand, zwecks Anerkennung und Eintragung, diverse Dokumente, welche die in Kamerun am 21. Januar 2009 erfolgte und am 14. April 2011 in Rechtskraft erwachsene Adoption von S.Y. durch X.Y. belegen sollen. Mit Entscheid vom 15. Juli 2013 wies das Amt die Anerkennung der Adoption sowie die Eintragung in das schweizerische Personenstandsregister (Infostar) mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt seien (act. 9/10/13).
Gegen diesen Entscheid erhoben X.Y. und A.Y. mit Eingabe vom 26. Juli 2013 Rekurs beim Departement des Innern (act. 9/1). Danach folgte ein längerer Schriftenwechsel zwischen dem Departement und den Rekurrenten, welcher sich in erster Linie mit Fragen der Rekursergänzung, zum Kostenvorschuss und der im Kanton St. Gallen geltenden Amtssprache auseinandersetzte. Mit Entscheid vom 19. Februar 2014 wies das Departement des Innern des Kantons St. Gallen den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Begründet wurde der Entscheid damit, dass die in Kamerun erfolgte Adoption nicht anerkannt werden könne, da nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (SR 291, IPRG) die betreffenden Behörden nicht zuständig für den umstrittenen Adoptionsentscheid waren.
Am 5. März 2014, mit Poststempel vom 6. März 2014, erhob Alfred Ngoyi wa Mwanza (BUCOFRAS, c/o SOS Rassismus Deutschschweiz, Zürich), als unentgeltlich tätiger Rechtsvertreter und bevollmächtigt (act. 5) von X.Y. (Beschwerdeführerin), Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gegen den Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) vom 19. Februar 2014 mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei unter Verzicht auf die Erhebung von amtlichen Kosten und unter Entschädigungsfolge aufzuheben.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Als Begründung wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren keine neuen Vorbringen aufführe, welche Anlass geben würden, vom Rekursentscheid abzuweichen (act. 8). Auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichteten die Verfahrensbeteiligten stillschweigend.
Auf die Darlegungen der Parteien in den Eingaben und die Akten wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Darüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheides, mit welchem ihr
Rekurs gegen die Verweigerung der Anerkennung der kamerunischen Adoption ihrer Stieftochter abgewiesen wurde, und dementsprechend zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Weiter entspricht die Beschwerdeeingabe vom 5. März 2014 zeitlich und formal den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64, Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VRP). Ob die gesetzlichen Anforderungen auch in inhaltlicher Hinsicht erfüllt sind und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist vorweg von Amtes wegen zu prüfen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP).
Die Beschwerde muss begründet werden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP), wobei die Begründung ein Gültigkeitserfordernis darstellt. Fehlt sie wird sie nicht innert der angesetzten Frist nachgereicht, kann auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden (Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 3 VRP).
An Qualität und Ausgestaltung der Begründung werden praxisgemäss, jedenfalls bei Laien, keine grossen Anforderungen gestellt. Der Beschwerdeführer muss aber ein gewisses Mass an Sorgfalt an den Tag legen. Das Verwaltungsgericht lehnt es regelmässig ab, dass anstelle einer Begründung pauschal auf vor- erstinstanzliche Eingaben verwiesen wird. Ein solcher Verweis ist ungenügend, da aus ihm nicht hervorgeht, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid der Vorinstanz angefochten wird. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, in vorinstanzlichen Eingaben nach Gründen zu suchen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte. Genau dies hat die Beschwerdeführerin wenigstens in groben Zügen zu bezeichnen. Ihre Begründung muss jedoch weder richtig noch vollständig sein. Sie ist ausreichend, wenn Argumente vorgebracht werden, nach denen ein Entscheid eine Verfügung auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung Rechtsanwendung beruht. Wenn sich die Vorbringen hingegen nicht auf den angefochtenen Entscheid bzw. dessen Motive beziehen, genügt die Begründung den Anforderungen nicht (vgl. zum Ganzen Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, 2. Aufl. 2003, Rz. 921 ff.; VerwGE B 2012/275 vom 8. November 2013 E. 1.1 f.; VerwGE B
2013/126 vom 8. November 2013 E. 2.2.2, www.gerichte.sg.c h).
Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerdebegründung in erster Linie auf die wortwörtliche Wiedergabe von Bestimmungen aus dem
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (act. 1). Der Begründung muss jedoch zu Gute gehalten werden, dass sie sich im Anschluss an die Darstellung der gesetzlichen Normen, in einem weiteren Sinne, mit den Tatbestandsmerkmalen derselben auseinandersetzt und dadurch Bezug auf die Grundvoraussetzungen der Anerkennung ausländischer Entscheide nimmt. Auch wenn nicht explizit auf die Ausführungen des vorinstanzlichen Entscheids eingegangen wird, so ist darin – unter der Prämisse, dass an die Beschwerdebegründung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind – eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, insbesondere mit der Frage der Anerkennung der Adoption (act. 6, E. 3.1 ff.), zu erblicken.
Unter Berücksichtigung der eben ausgeführten Begebenheiten sowie dem Umstand, dass die Beschwerdeschrift Rechtsanträge, eine Darstellung des Sachverhalts und die Unterschrift des rechtlichen Vertreters der Beschwerdeführerin enthält, entspricht die Eingabe vom 5. März 2014 auch den inhaltlichen Voraussetzungen von Art. 64 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 VRP. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz Bundesrecht verletze. Die Adoption ihrer Stieftochter sei gestützt auf kamerunisches Recht durch das mittlerweile rechtskräftige Urteil vom 21. September 2009 anerkannt (act. 9/10/1.2). Dieses Urteil sowie weitere Dokumente, welche in Zusammenhang mit der Adoption stehen, seien von der Schweizerischen Botschaft in Kinshasa [sic!] geprüft und für echt befunden worden. Folglich seien die Anerkennungsvoraussetzungen nach Art. 25 IPRG erfüllt, zumal kein Verweigerungsgrund keine Verletzung des Ordre Public nach der Bestimmung von Art. 27 IPRG vorliege.
Art. 25 IPRG setzt für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen drei kumulativ zu erfüllende Kriterien voraus. Erstens muss die indirekte Zuständigkeit des Staates, in welchem die Entscheidung ergangen ist, aus Sicht des schweizerischen Rechts begründet sein (lit. a; Däppen/Mabillard, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N 29 zu Art. 25 IPRG). Zweitens muss die genannte Entscheidung Bestand erlangt haben, das heisst, dass gegen sie kein ordentliches
Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann sie endgültig ist (lit. b). Drittens darf kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegen (lit. c).
Die in Art. 25 lit. a IPRG vorausgesetzte Zuständigkeit ausländischer Behörden wird in Art. 26 IPRG konkretisiert. Die Bestimmung regelt abschliessend die Fälle, in denen die Schweiz nach eigener Rechtsauffassung die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und Behörden zum Erlass einer im Inland anerkennungsfähigen Entscheidung anerkennt (BGE 120 II 87 E. 5; Däppen/Mabillard, a.a.O., N 1 zu Art. 26 IPRG). Nach Art. 26 lit. a IPRG ist die Zuständigkeit ausländischer Behörden begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG diese vorsieht oder, falls eine solche fehlt, der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hat.
Nach Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes im Heimatstaat der adoptierenden Person der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
Auch wenn der Wortlaut dieser Bestimmung auf den ersten Blick den Schluss zulassen könnte, dass für eine Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheides beide Ehepartner Staatsangehörige des Staates sein müssen, in welchem die Adoption ausgesprochen wurde, so sind sich Lehre und Rechtsprechung einig, dass die Anerkennungszuständigkeit grundsätzlich sehr grosszügig ausgestaltet ist. In diesem Sinne genügt es für die Anerkennung einer im Heimatstaat der adoptierenden Person(en) ausgesprochenen Adoption, wenn bei mehrfacher Staatsangehörigkeit des der Adoptierenden nur einer die entsprechende Nationalität besitzt (BGE 120 II 87; K. Siehr, Das Internationale Privatrecht der Schweiz, Zürich 2002, S. 99). Dies gilt zwar für die Anerkennbarkeit einer gemeinschaftlichen Adoption, nicht jedoch bei Fällen einer Stiefkindadoption (Däppen/Mabillard, a.a.O., N 9 zu Art. 78 IPRG). Zwar anerkannte das Eidgenössische Amt für Zivilstandswesen im Jahre 2003 einen in Brasilien gesprochenen Adoptionsentscheid, bei welchem der adoptierende Stiefvater weder im besagten Land Wohnsitz hatte noch dessen Staatsangehörigkeit besass, auf Grund der Tatsache, dass seine Ehefrau die Staatsangehörigkeit Brasiliens besass und die Stiefkindadoption schliesslich eine Variante der gemeinschaftlichten Adoption darstelle, was eine analoge Beurteilung rechtfertige (mit weiteren Ausführungen zu diesem Entscheid: W. Heussler,
Stiefkindadoption im Heimatstaat der leiblichen Mutter, in: ZZW 2009/2, S. 3), was das Bundesgericht jedoch nicht davon abhielt, diesen Analogieschluss durch seine Rechtsprechung in den folgenden Jahren umzukehren. Nach dieser bildet die Staatsangehörigkeit der Wohnsitz der adoptierenden Person den Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der indirekten Zuständigkeit, da dieser die Wahrnehmung des Kindesinteresses am besten gewährleistet (BGer 5A_447/2008 vom
5. Dezember 2008 E. 3.4; bestätigt in: BGE 134 III 467 E. 4.3). Zudem ist eine Berufung des adoptierenden Stiefelternteils auf die Staatsangehörigkeit seines Ehepartners, um die Zuständigkeit der ausländischen Behörden zu begründen, nicht mit der Bestimmung in Art. 78 Abs. 1 IPRG vereinbar und geht über den Wortlaut der Norm hinaus (BGer 5A_447/2008 vom 5. Dezember 2008 E. 3.4; BGer 5A_285/2009 vom 21.
August 2009 E. 2.1).
Aus den Akten wird ersichtlich, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin keine der beiden Voraussetzungen von Art. 78 Abs. 1 IPRG erfüllt, welche die indirekte Zuständigkeit der kamerunischen Behörden sowie die Anerkennung eines von diesen erlassenen Adoptionsentscheides nach sich ziehen würden. Weder hatte sie ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption in Kamerun, noch besass sie die Staatsangehörigkeit dieses Landes. Dies bestätigte die Beschwerdeführerin ausdrücklich während des Telefonats vom 17. Mai 2013 mit dem Amt für Bürgerrecht und Zivilstand (act. 9/10/6). Zudem wurde dies auch in den Rechtsschriften bei der Vorinstanz und dem Verwaltungsgericht niemals bestritten (act. 1 und 9/1). Daraus folgt, aus Sicht des schweizerischen Rechts, dass nach den Bestimmungen in Art. 25 lit. a in Verbindung mit Art. 26 lit. a und Art. 78 Abs. 1 IPRG, die kamerunischen Behörden nicht für den Erlass des umstrittenen Adoptionsentscheids zuständig waren und dieser somit auch nicht anerkannt werden kann.
Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sind, wie schon die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat (act. 6, E. 3.4), für die Anerkennung des ausländischen Entscheides und somit für den vorliegenden Fall nicht relevant. Die Echtheit und Rechtskraft des eingereichten Adoptionsentscheids sowie weiterer Dokumente sind in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die persönlichen Voraussetzungen (Wohnsitz Staatsangehörigkeit) für die
Anerkennung des kamerunischen Urteils in der Schweiz nicht erfüllt, diesbezüglich nicht ausschlaggebend. In diesem Sinne kann auch auf eine Prüfung der weiteren Anerkennungsvoraussetzungen von Art. 25 IPRG verzichtet werden.
Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Voraussetzungen für eine Adoption in der Schweiz, gestützt auf die Bestimmungen in Art. 264 ff. ZGB, ebenfalls erfüllt seien, kann auf Grund fehlender Begründung in der Beschwerdeschrift nicht eingegangen werden. Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, die Adoption in der Schweiz zu "wiederholen" (BGer 5A_285/2009 vom 21. August 2009 E. 2.1; BGE 134 III 475 E. 4.4). Ob, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, alle Voraussetzungen für eine Adoption in der Schweiz nach den Bestimmungen in Art. 264 ff. ZGB erfüllt sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Auf jeden Fall müssten auf Grund der Tatsache, dass die Tochter des Ehemannes der Beschwerdeführerin mittlerweile die Volljährigkeit erreicht hat (geb. 16. Mai 1996), die zusätzlichen Voraussetzungen für die Adoption einer volljährigen Person nach Art. 266 ZGB beachtet werden.
Zusammenfassend kann die am 21. Januar 2009 in Kamerun erfolgte Adoption von S.Y. durch die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht anerkannt werden. Die Beschwerdeführerin hatte zum fraglichen Zeitpunkt weder Wohnsitz in Kamerun, noch besass sie die Staatsbürgerschaft dieses Landes, womit die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht nicht erfüllt sind (Art. 25 lit. a IPRG i.V.m. Art. 26 lit. a und Art. 78 Abs. 1 IPRG). Die indirekte Zuständigkeit den Adoptionsentscheid betreffend, liegt unter Beachtung der genannten Bestimmungen im vorliegenden Fall bei den schweizerischen und nicht den kamerunischen Behörden. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. (…).
Demnach erkennt das Verwaltungsgericht zu Recht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500 bezahlt die Beschwerdeführerin unter Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe.
Ausseramtliche Kosten werden nicht entschädigt.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Eugster Scherrer
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